- Karsten Zobel
Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigung
Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge müssen bei einer Teilzeitbeschäftigung nach einem Urteil des BAG vom 26.04.2017 – 10 AZR 589/15 – regelmäßig erst dann gezahlt werden, wenn das Arbeitszeitvolumen Vollzeitbeschäftigter überschritten wird.